Organisation der regionalen und territorialen Rechnungskammern
Einführung
Jede regionale und territoriale Rechnungskammer übt ihre Tätigkeit unter der Leitung eines Kammerpräsidenten aus. Die Geschäftsverteilung erfolgt auf eine oder mehrere Abteilungen. Ein Regierungskommissar vertritt die Staatsanwaltschaft.
Die Verwaltung der regionalen bzw. territorialen Rechnungskammern obliegt einem Generalsekretär unter Verantwortung des Präsidenten.
Der Oberste Rat der regionalen Rechnungskammern arbeitet unter Vorsitz des Ersten Präsidenten des Rechnungshofs und hat Konsultationsbefugnisse in Verbindung mit aller Frage zur Laufbahn der Richter (Beförderungen, Versetzungen, Disziplinarfragen) und zur Funktion der Kammern.
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Präsident der Regionalkammer
Ein Richter des Rechnungshofs ist Präsident der regionalen und territorialen Rechnungskammern.
Der Präsident ist für die Generaldirektion der Kammer zuständig.
Er bestimmt die Organisation und das jährliche Kontrollprogramme nach Konsultierung der Kammer und Stellungnahme der Staatsanwaltschaft.
Er legt die Zusammensetzung der Abteilungen und ihre Zuständigkeiten fest.
Er fungiert als Vorsitzender bei öffentlichen Sitzungen in feierlichem Rahmen sowie bei sonstigen öffentlichen und nicht-öffentlichen Sitzungen der Kammer. Er kann Sitzungen der Abteilungen leiten.
Er stellt die Bemerkungen seiner Kammer an die Vorstände der Körperschaften und Organe zu.
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Staatsanwaltschaft
Ein Regierungskommissar, der zum Richteramt befugt ist und Berater der regionalen Rechnungskammer ist, fungiert als Vertreter der Staatsanwaltschaft bei der jeweiligen regionalen Rechnungskammer.
Er ist unter Aufsicht der Generalstaatsanwaltschaft beim Rechnungshof tätig.
Er gibt seine Schlussfolgerungen zu den Ermittlungsarbeiten der Staatsanwaltschaft über die Einhaltung des Verfahrensrechts und Beachtung des materiellen Recht sowie der Rechtsprechung an.
Er ist zur Einleitung von Streitverfahren (bzgl. de facto Verwaltung, Geldstrafen) befugt.
Er wohnt den Sitzungen der Kammer bei. Er besitzt jedoch kein Stimmrecht bei Entscheidungen der zuständigen Richter.
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Abteilungen und Mitglieder
Jede regionale bzw. territoriale Rechnungskammer hat eine oder mehrere Abteilungen, die unter der Leitung des Abteilungspräsidenten arbeiten. Der Abteilungspräsident ist Mitglied des Beratercorps der regionalen und territorialen Rechnungskammern.
Jede Kammer besitzt unterschiedliche Befugnisse ihrer Abteilungen. Eine Abteilung kann für geographische (ein oder mehrere Départements), thematische (Krankenhäuser, Oberstufenschulwesen,…) oder technische Bereiche (gerichtliche Kontrolle, Haushaltkontrolle, …) zuständig sein.
Die Abteilungen bestehen aus Richtern, Berichterstattern und Assistenten.
Die Aufnahme der Richter an regionalen und territorialen Rechnungskammern erfolgt direkt unter den Absolventen der Ecole Nationale de l’Administration oder im „externen Verfahren“.
Die Berichterstatter der regionalen Rechnungskammern haben Beamtenstellung und gehören zur Beamtenklasse A (Administrator oder gleichwertig) und gelten als freigestellte Beamte.
Die Assistenten der regionalen Rechnungskammern haben Beamtenstellung und gehören zur Beamtenklasse A (Attaché oder gleichwertig) bzw. Klasse B. Sie arbeiten an den Prüfungen und Ermittlungen der Kammern unter Aufsichtsbefugnis der Richter und Berichterstatter mit.
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Generalsekretariat und Verwaltungsabteilungen
In jeder Regionalkammer ist ein Generalsekretär für die verfügt über administrative, materielle und finanzielle Verwaltung der Kammer zuständig.
Seine Befugnisse umfassen auch die Personalverwaltung und die Zuständigkeit für Personalwesen zusammen mit dem Rechnungshof.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verwaltung sind als Rechtspfleger, Archivbeamte, Dokumentalisten, Reinigungspersonal oder Empfangspersonal tätig. Sie haben Beamtenstellung und zählen zur Beamtenklasse A (Attaché oder gleichwertig), B oder C.
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Aufgaben der C.R.T.C.
Einführung
Die 26 regionalen und territorialen Rechnungskammern (C.R.T.C.) sind für Gebietskörperschaften (Regionen, Départements, Gemeinden) und öffentliche Anstalten in ihrem Einzugsbereich (Krankenhäuser, Schulen, Gemeindeverbände, usw…) zuständig.
Kleinere Gebietskörperschaften (mit weniger als 3 500 Einwohnern und einem Steueraufkommen unter 750 000 €) unterliegen nicht der Prüfung durch regionale und territoriale Rechnungskammern, sondern werden von Finanzamtsbeamten geprüft, die dem Finanzministerium unterstehen.
Die regionalen und territorialen Rechnungskammern erfüllen drei Aufgaben:
- Kontrolle der Konten öffentlicher Buchführer der Gebietskörperschaften und ihrer öffentlichen Anstalten
- Überprüfung der Geschäftsgebarung dieser Gebietskörperschaften und der Stellen in ihrem Einzugsbereich sowie der Stellen mit öffentlicher Finanzierung
- Haushaltskontrolle der Gebietskörperschaften und ihrer öffentlichen Einrichtungen
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Urteil über Konten öffentlicher Buchführer
Jede regionale und territoriale Rechnungskammer ist zum Urteil über die Konten der öffentlichen Buchführer* in ihrem geographischen Zuständigkeitsbereich berufen.
Überprüfungsbefugnisse: Kontrolle der Abgabeneinnahmen und Zahlungen gemäss den geltenden Vorschriften. Analyse der Konten und Belege, Überprüfung der Ausgeglichenheit der Konten. Entlastung* des Buchführers bei Einhaltung der Grundsätze ordentlicher Buchführung oder Belastung (Debet*), wenn Einnahmen nicht erhoben wurden oder Ausgaben ungerechtfertig erfolgten. Entlastung* des Buchführers nach Überprüfung ohne Feststellung von Unregelmäßigkeiten beim Austritt eines Buchprüfers von Körperschaften oder öffentlich-rechtlichen Organen.
Der Rechnungshof wirkt auch als Richter über die Rechnungslegung jedermanns, der ohne Befugnis zum öffentlichen Buchprüfer in die Gebarung der Einnahmen und Ausgaben der Verwaltung oder sonstiger öffentlicher Stellen eingreift: Diese Person wird per Urteil zum de facto Buchprüfer* erklärt und unterliegt somit den selben Pflichten bzw. Verantwortungen wie ein öffentlicher Buchprüfer: Einreichung der Buchführungsunterlagen und Erfordernis, entlastet zu werden.
Rechtsmittel
Gegen endgültige Urteile regionaler Rechnungskammern ist das Rechtsmittel der Berufung an den Rechnungshof zulässig.
*Siehe Glossar
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Rechnungsprüfung der Gebarung von Körperschaften und Organe
Jede regionale und territoriale Rechnungskammer hat die Befugnis zur Überprüfung der Qualität der Geschäftsgebarung, Leistungsfähigkeit und Leistungserbringung der entsprechenden Körperschaften und öffentlichen Stellen.
Nach einem kontradiktorischen Verfahren* verabschieden die regionalen und territorialen Rechnungskammern einen Bericht mit endgültigen Beobachtungen* und entsprechenden Bemerkungen der Auftraggeber (Bürgermeister, Generalratspräsident, …) zur Weiterleitung an das entscheidungsbefugte Gremium.
Mitteilung des endgültigen Berichts über Beobachtungen
Jeder Staatbürger hat Anspruch auf Kenntnisnahme auf die Beobachtungen der regionalen Rechnungskammern und der Antwort des Auftraggebers. Dieser Bericht (1) kann jedem Dritten auf Entscheidung der zuständigen Stellen übermitteln werden.
Im Übrigen kann jede regionale Rechnungskammer den Tenor ihrer Beobachtungen durch den veröffentlichen Rechnungshofsbericht offnen bekannt geben.
*Siehe Glossar
(1) In der Wahlzeit und genau gesagt im Quartal vor der Wahl und bis zum Vortag des Wahlendes ist es untersagt, Berichte über die endgültigen Beobachtungen an die zuständigen Stellen zu übermitteln oder zu veröffentlichen.
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Prüfung der Haushaltsgebarung
Regionale und territoriale Rechnungskammern beteiligen sich an der Prüfung der Haushaltsgebarung der Körperschaften und ihrer Einrichtungen. Die Prüfungsanträge erfolgen amtswegig bzw. auf Antrag bestimmter Personen.
Die Prüfung der Haushaltsgebarung erfolgt bei fünf Sachverhalten:
- Außerplanmäßige Verabschiedung des Haushalts einer Körperschaft (generell nach dem 31. März);
- Verabschiedung eines unausgeglichenen Haushalts (Einnahmen entsprechen nicht den Ausgaben, fehlende Deckung der Zinskosten durch Eigenmittel);
- Hohes Defizit der Haushaltsdurchführung
- Erforderliche Kredite zur Bezahlung einer Pflichtaufwendung wurden im Haushalt nicht vorgesehen;
- Das Verwaltungskonto wurde nicht entsprechend verabschiedet.
Die regionale und territoriale Rechnungskammer gibt eine Stellungnahme zum Haushalt ab. Sie formuliert darin Vorschläge zur Verbesserung des Haushalts. Die Stellungnahme zur Haushaltkontrolle richtet sich an das entscheidungsbefugte Gremium der entsprechenden Körperschaft und wird veröffentlicht.
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Kontrollen der C.R.T.C.
Planmäßiges Arbeitsprogramm
Das Jahresprogramm für die Arbeiten jeder regionalen und territorialen Rechnungskammer wird vom jeweiligen Präsidenten nach Konsultierung der Richter und Stellungnahme der Staatsanwaltschaft festgelegt.
Die Beurteilung der Konten öffentlicher Buchhalter der Körperschaften und Stellen in ihrem Kompetenzbereich erfolgt normalerweise alle vier Jahre.
Die Kammer wählt die Stellen aus, die einer Prüfung unterzogen werden sollen. Dabei handelt es sich insbesondere um Beteiligte am Wirtschaftsleben, die nicht zur öffentlichen Buchführung verpflichtet sind (gemischtwirtschaftliche Unternehmen, OPAC (öffentlicher Wohnbauträger), usw.)
Die regionalen Rechnungskammern können in bestimmte Arbeiten die Rechnungshof eingebunden werden. Ein Verbindungsausschuss mit sieben Hauptrichtern (conseillers-maîtres der sieben Rechnungshofkammern) und sieben Präsidenten der regionalen und territorialen Rechnungskammern sorgt für die Kohärenz der einzelnen Kontrollen.
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Kontrollablauf
Beginn des Ermittlungsverfahrens: Ein Kontrollgremium wird zur Prüfung beauftragt. Das Gremium besteht aus einem oder mehreren Richtern, die mit Hilfe von Berichterstattern und Assistenten die Prüfung der Konten und der Finanzgebarung oder nur einen dieser beiden Aspekte durchführen.
Das Kotrollgremium führt die Prüfung anhand der „Unterlagen“, d.h. der Buchführungsunterlagen (Akten bzw. Liasses*), die vom öffentlichen Buchführer der kontrollierten Stelle jedes Jahr der Kammer vorgelegt werden. Die Prüfung kann auch „vor Ort“ stattfinden. Die Kammer hat Anspruch auf alle Ermittlungen, die nach ihrem Ermessen zur Erfüllung der Aufgabe zweckdienlich sind; die Verweigerung der Akteneinsicht in die Unterlagen in Verbindung mit Konten bzw. Finanzgebarung der kontrollierten Stelle wird mit Geldstrafe geahndet.
Das Verfahren verläuft kontradiktorisch.
Zum Urteil über die Konten: Das vorläufige Urteil ergeht an den Buchführer mit Angabe des Handlungsbedarfs (begründete Anträge auf Rechtfertigung der kritisierten Sachverhalte: „Anklagen“). Die Kammer verlangt somit vom Buchführer alle ergänzenden Erläuterungen. Auf dieser Grundlage ergeht das endgültige Urteil der Kammer.
Zum Urteil über die Finanzgebarung: Die Kammer informiert den Verantwortlichen der kontrollierten Stelle zunächst über die vorläufigen Beobachtungen. Der Verantwortliche hat danach die Möglichkeit zur schriftlichen Beantwortung bzw. Anhörung durch die Kammer. Nach Prüfung der schriftlichen Antwort und ggf. Anhörung zur Kontrolle erstellt die Kammer einen endgültigen Bericht über ihre Feststellungen (R.O.D.). Dieser Bericht wird dem Zuständigen der Körperschaft bzw. kontrollierten Stelle zugestellt. Der Adressat kann erneut von seinem Recht auf Parteiengehör Gebrauch machen. Seine Erwiderungen werden gleichzeitig mit dem Bericht der Kammer an die beschlussfassende Versammlung der jeweiligen Körperschaft bzw. Stelle zugestellt.
Somit kann der endgültige Bericht über die Feststellungen jedermann auf Antrag mitgeteilt werden.
Die Kammer kann ebenfalls eine Mitteilung an sonstigen Behörden (insbesondere an die Staatsanwaltschaft) beschließen.
Kontrollablauf beim C.R.T.C.
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Geschichte der regionalen und territorialen Rechnungskammern
Einführung
Die konsequente Kontrolle der Finanzen erfolgt durch 26 regionale und territoriale Rechnungskammern zusammen mit dem Rechnungshof und dem Gerichtshof für Haushalt- und Finanzgebarung CDBF.
Die Einrichtung der 26 regionalen und territorialen Rechnungskammern erfolgte in Frankreich durch das Gesetz vom 2. März 1982 im Sinne der Dezentralisierung.
In diesem Rahmen gewährte der Gesetzgeber den Gemeinden, Départements und Regionen Freiheiten in Verbindung mit der Finanzgebarung und räumte sich ein nachträgliches Kontrollrecht über ihre Konten und Gebarung ein. Diese Kontrollen werden von den regionalen und territorialen Rechnungskammern als unabhängige Gerichte durchgeführt.
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Geschichte der C.R.T.C.
26 regionale und territoriale Rechnungskammern (1)
Die 24 regionalen Kammern (22 Kammern im Mutterstaat Frankreich und 2 Kammern in französisch-Guyana (Antillen) und Réunion) wurden per Gesetz Nr. 82-213 vom 2. März 1982 in Verbindung mit den Rechten und Freiheiten der Gemeinden, Départements und Regionen eingerichtet.
Die Einrichtung von zwei weiteren Kammern erfolgte anschliessend: die territoriale Rechnungskammer in Neukaledonien (1988) und die territoriale Rechnungskammer in Französisch-Polynesien (1990). Die Einrichtung dieser Kammern erfolgte konsequent im Zuge der Dezentralisierung in Frankreich gemäß dem Gesetz vom 2. März 1982.
Dezentralisierungsgesetz
Der erste Artikel im „Dezentralisierungsgesetz" von 1982 bestimmt: Die Selbstverwaltung der "Gemeinden, Départements und Regionen erfolgt durch gewählte Gremien " und "die Kompetenzverteilung zwischen Gemeinden, Départements, Regionen und Staat erfolgt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen".
In Verbindung mit den übertragenen Wirkungsbereichen behielt sich der Staat jedoch ein nachträgliches Kontrollrecht über die Amtshandlungen der Gebietskörperschaften und ihre Finanzgebarung ein, das unparteiliche und unabhängige, dezentralisierte Prüfstellen zur Kontrolle befugt.
Die Unabhängigkeit ist durch die gerichtlichen Merkmale dieser neuen Instanzen und die Rechtsstellung der Richter ihrer Mitglieder entsprechend dem Vorbild des Rechnungshofs gewährleistet.
(1) Liste der regionalen und territorialen Rechnungskammern: Elsass, Aquitaine, Auvergne, Burgund, Bretagne, Centre, Champagne-Ardenne, Corse, Franche-Comté, Guadeloupe - Guyana - Martinique, Ile - de - France, Languedoc - Roussillon, Limousin, Lorraine, Midi-Pyrénées, Nord-Pas-De-Calais, Basse-Normandie, Haute-Normandie, Pays De La Loire, Picardie, Poitou-Charentes, Provence Alpes Cote D'azur, La Réunion, Rhône-Alpes, Neukaledonien, Französisch-Polynesien
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