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Die Finanzgerichtsbarkeiten
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Der Rechnungshof

Organisation des Rechnungshofs


Der Rechnungshof (Cour des comptes) wird vom Ersten Präsidenten (Premier président) geleitet.

Der Generalstaatsanwalt vertritt die Staatsanwaltschaft mit Unterstützung der Generalanwälte (avocats généraux). Der Rechnungshof besteht aus sieben Kammern (Chambres) für die einzelnen Zuständigkeitsbereiche.

Ein Generalsekretariat ist unter Leitung des Ersten Präsidenten für die Verwaltung der Finanzgerichtsbarkeit zuständig Erster Präsident.

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Erster Präsident

Der Erste Präsident ist durch ein Dekret des Ministerrats ernannt. Er ist ein unabsetzbarer Richter.

Der Erste Präsident legt die allgemeine Geschäftsverteilung des Rechnungshofs fest: Er verteilt die Befugnisse des Rechnungshofs auf die sieben Kammern und verabschiedet das geplante Arbeitsprogramm für den Rechnungshof.

Er sendet die Bemerkungen der Kammern an die Minister und Präsidenten der kontrollierten Organe, legt dem Parlament die angefragten Berichte vor und veröffentlicht die Berichte bei entsprechendem Beschluß des Rechnungshofs.

Die Beschlussfassung über das Programm und die Veröffentlichungen erfolgt nach Konsultierung der Präsidenten und des Generalstaatsanwalts kollegial im Programm- und Veröffentlichungsausschuß (Comité du rapport public et des programmes).

Der Erste Präsident ist für die Generaldirektion des Rechnungshofs zuständig. Er leitet die Verwaltungsabteilungen des Rechnungshofs und die Verwaltung der Richter und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rechnungshofs und der regionalen Rechnungshofkammern. Er ist Präsident des Obersten Rat des Rechnungshofs (Conseil supérieur de la Cour des comptes) und des Obersten Rats der regionalen Rechnungshofkammern (Conseil supérieur des régionales des comptes).

Schließlich leitet der Erste Präsident ebenfalls drei „assoziierte Organe“ des Rechnungshofs, die jedoch eigenständig arbeiten: Gerichtshof für Haushalts- und Finanzgebarung (Cour de discipline budgétaire et financière), zentraler Ermittlungsausschuss über Kosten und Leistungen der öffentlichen Hand (Comité central d’enquête sur le coût et le rendement des services publics) und Rat für Pflichtabgaben (Conseil des prélèvements obligatoires).



Bibliographie und Foto des Ersten Präsidenten

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Generalstaatsanwalt

Die Ernennung des Generalstaatsanwalts (Procureur général) am Rechnungshof erfolgt durch ein Dekret des Ministerrats. Bei Ausübung seiner Funktionen unterstützen ihn der Erste Generalanwalt (Premier avocat général) und drei Generalanwälte (avocats généraux), des Rechnungshofs sowie Sachreferenten (chargés de mission). Er verfügt über eine Verwaltungsabteilung.

Der Generalstaatsanwalt vertritt die Staatsanwaltschaft am Rechnungshof.

Der Generalstaatsanwalt sorgt für die fristgerechte Vorlage der Rechnungslegung der öffentlich-rechtlichen Einrichtungen (comptables publics). Er ist für die Einleitung bestimmter Verfahrensschritte zuständig: Berufung, amtswegige Verwaltung, Geldstrafen. Er erteilt eine Stellungnahme zur Ausübung der Fakultativbefugnisse des Rechnungshofs über bestimmte Organe.

Der Generalstaatsanwalt legt seine Erkenntnisse, d.h. Anmerkungen zu den Berichtsentwürfen der Kammern vor. Auf Antrag einer Kammer des Rechnungshofs, kann der Generalstaatsanwalt den Kontrollierten bestimmte Schriftstücke zustellen und sorgt für die Einhaltung des weiteren Rechtswegs der Kontrollen: Verständigung der Verwaltungsbehörden und kontrollierten Organe, Überprüfung der Entrichtung von Geldstrafen, Anrufung des Strafgerichts.

Der Generalstaatsanwalt lenkt und harmonisiert die Tätigkeit der Regierungskommissare (commissaires du gouvernement), die als Vertreter der Staatsanwaltschaft in Regional- bzw. Territorialkammern des Rechnungshofs tätig sind.

Der Generalstaatsanwalt ist in jedem Fall zur Organisation des Rechnungshofs zu konsultieren; er beteiligt sich mit Recht auf Stellungnahme in den einzelnen Instanzen, Kommissionen und Ausschüssen des Rechnungshofs.

Der Generalstaatsanwalt ist für die Beziehungen des Rechnungshofs mit der Staatsanwaltschaft und den Kontrollinstanzen- und Gremien zuständig.

Er vertritt die Staatsanwaltschaft beim Gerichtshof für Haushalts- und Finanzgebarung (Cour de discipline budgétaire et financière).


Bibliographie und Foto des Generalstaatsanwalts

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Kammerpräsidenten

Die Bestellung der Kammerpräsidenten erfolgt per Dekret des Ministerrats auf Vorschlag des Rechnungshofs. Die Kandidaten sind Hauptrichter (conseillers-maîtres) mit über drei Jahren Dienstalter am Rechnungshof.

Die acht Rechnungshofkammerpräsidenten sind:

Herr Christian Babusiaux, Präsident der Ersten Kammer

Herr Gilles-Pierre Levy, Präsident der Zweiten Kammer

Herr Patrick Lefas, Präsident der Dritten Kammer

Herr Jean-Pierre Bayle, Präsident der Vierten Kammer

Frau Anne Froment-Meurice, Präsident der Fünften Kammer

Herr Antoine Durrleman, Präsident der Sechsten Kammer

Herr Christian Descheemaeker, Präsident der Siebenten Kammer

Herr Jean-Marie Bertrand, Kammerpräsident, Generalberichterstatter des Programs

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Kammern

Geschäftsverteilung auf die sieben Kammern:

Jede Kammer übt die Kontrolle der Rechnungslegung und Geschäftsgebarung der jeweiligen Ministerien, öffentlich-rechtlichen Anstalten und sonstigen Organen unter Aufsicht dieser Ministerien, sowie der staatlichen Unternehmen im entsprechenden Sektor aus.

Die zuständige Kammer ist ebenfalls zur Überprüfung bestimmter privat-rechtlicher Organisationen, insbesondere bei Spendenzahlungen der Öffentlichkeit befugt.

Die Kontrollen erfolgen bei Bedarf zur Zusammenarbeit bzw. Abstimmung zwischen mehreren Kammern in kammerübergreifenden Gremien.

  • 1.Kammer: Ministerium für Finanzen und Haushalt, gesamte Finanzgebarung der öffentlichen Hand;
  • 2.Kammer: Ministerien für Verteidigung, Industrie, Energie, Außenhandel, Handel, Gewerbe; staatliche Industrieunternehmen und –Anstalten;
  • 3.Kammer: Ministerien für Unterricht, Kultur und Forschung; Jugend und Sport, staatlicher audiovisueller Bereich;
  • 4.Kammer: Ministerien zur Ausübung hoheitlicher Staatstätigkeiten (Justiz, Innenministerium, Außenministerium); Berufungsinstanz der Regionalkammern des Rechnungshofs;
  • 5.Kammer: Ministerien für Beschäftigung, Arbeit, Berufsausbildung, Wohnungs- und Sozialwesen; Organisationen mit Finanzierung durch Spenden der Öffentlichkeit;
  • 6.Kammer: Ministerien für Gesundheitswesen und Sozialversicherung, Sozialversicherungsträger;
  • 7. Kammer: Ministerien für Straßenverwaltung, Verkehr und Raumplanung, Landwirtschaft und Fischerei, Umwelt, Tourismus.

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Mitglieder

Jede Kammer besteht aus etwa vierzig unversetzbaren Richtern, die bei Überprüfungstätigkeiten von Berichterstattern und Assistenten unterstützt werden.

Die Auswahl der Richter am Rechnungshof erfolgt direkt unter den Absolventen der Ecole Nationale de l’Administration (Eliteuniversität zur Ausbildung für den Staatsdienst) bzw. mit einem externen Verfahren (tour extérieur) zur Bestellung in die Dienstklasse Referendarrichter (conseiller référendaire) oder Hauptrichter (conseiller-maître).

Wer bereits eine Stellung als leitender Beamter oder Angestellter von Organen unter Kontrolle des Rechnungshofs innehatte, kann als Hauptrichter mit einem Sonderdienstvertrag auf fünf Jahre ernannt werden.

Die Berichterstatter des Rechnungshofs sind Beamte der Dienstklasse A (Beamter oder gleichgestellte Ebene) mit Freistellung an die Gerichtsbarkeit im als Angestellter auf höchstens sechs Jahre. Die Mandatsdauer von Teilzeit-Berichterstattern beträgt höchstens zwei Jahre nach ihrer Bestellung. Das Mandat ist erneuerbar.

Die Assistenten am Rechnungshof sind Beamte der Kategorie A (Attaché bzw. gleichgestellte Ebene) bzw. Kategorie B mit Freistellung und Beamtenstatus für höchstens sechs Jahre. Sie arbeiten an den Überprüfungen und Ermittlungen des Rechnungshofs mit und sind unter Verantwortung der Richter und Berichterstatter tätig.

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Abteilungen

Generalsekretariat und Verwaltungsabteilungen


Der Erste Präsident ist für einen Generalsekretär und drei Vize-Generalsekretäre zuständig. Ihre Bestellung erfolgt aus dem Kreis der Richter am Rechnungshof; ihre Befugnisse umfassen insbesondere die Leitung der Verwaltungsabteilungen.

Die Verwaltungsabteilungen arbeiten direkt mit dem Generalsekretariat zusammen oder unterliegen der Weisungsbefugnis eines Generaldirektors.

  • Direktion für Personalwesen und Schulung;
  • Direktion für Finanzwesen und Gebarungskontrolle;
  • Direktion für Informationssysteme;
  • Direktion für Betriebsmittel;
  • Direktion für Kommunikation;
  • Direktion für Dokumentation und Geschichtsarchive;
  • Direktion für internationale Beziehungen, Europarecht und Francophonie;
  • Koordinationsabteilung für externe Audits internationaler Organisationen;
  • Zentrale Eingangsstelle;
  • Rechtsabteilung;
  • Öffentlichkeits- und Programmabteilungen.

Organigramm des Rechnungshofs

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Aufgaben des Rechnungshofs


Die Aufgaben des Rechnungshofs sind in der französischen Verfassung in Artikel 47-2, Absatz 1 festgelegt:

"Der Rechnungshof unterstützt das Parlament bei der Kontrolle der Regierungstätigkeit. Er unterstützt das Parlament und die Regierung bei der Kontrolle der Einhaltung der Haushaltsgesetze und bei der Anwendung der Gesetze zur Finanzierung der Sozialversicherung sowie bei der Bewertung der öffentlichen Politik. Durch die Veröffentlichung seiner Berichte trägt er zur Information der Bürger bei. […]"

Als Verwaltungsgerichtsbarkeit erfüllt der Rechnungshof seine Aufgaben vollkommen unabhängig.

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Die Kontrolle der Regierungstätigkeit

Die Kontrolle der öffentlichen Verwaltung

Der Rechnungshof kontrolliert die Verwaltung aller Verwaltungsbehörden, aller öffentlichen und halböffentlichen Einrichtungen. Der Rechnungshof kann auch die Verwendung der Staatsgelder kontrollieren, die Privatorganismen gewährt wurden. Die Kontrolle bezieht sich auf die Qualität und die Vorschriftsmäßigkeit der Verwaltung, auf die Wirksamkeit und Effizienz der durchgeführten Aktionen in Bezug auf die von der Obrigkeit oder der betroffenen Einrichtung festgelegten Zielvorgaben. Somit bezieht sich diese Aufgabe auf die Rentabilitätsüberprüfung, d. h. auf die Überprüfung der Ergebnisse.

Der Rechnungshof spricht nicht nur Kritik aus, er gibt auch Empfehlungen ab. Der Rechnungshof gibt seine Beratungsergebnisse bekannt, indem er sich an das Ministerium oder an die kontrollierte Einrichtung wendet. Diese "verwaltungsrechtlichen Mitteilungen" treten in vielen Formen auf: einstweilige Verfügungen des Ersten Präsidenten (Premier président) an die Minister, Schreiben des Kammerpräsidenten, sogenannte "Sonderberichte" über öffentliche Unternehmen, Mitteilungen des Generalstaatsanwalts.

Das Parlament hat ein Recht auf Auskunft über alle diese verwaltungsrechtlichen Mitteilungen.
Der Rechnungshof legt sein Arbeitsprogramm vollkommen eigenständig fest. Die Finanzkommissionen der Nationalversammlung und des Senats können jedoch den Rechnungshof um die Durchführung von Untersuchungen der Verwaltung der von ihm kontrollierten Abteilungen oder Einrichtungen ersuchen. Die Finanzkommissionen und die mit den sozialen Angelegenheiten der Nationalversammlung und des Senat beauftragten Kommissionen haben die gleiche Machtbefugnis in Bezug auf die Sozialversicherung.

Die richterliche Tätigkeit

Die öffentlichen Buchprüfer sind Beamte, die die Zahlung von Ausgaben und die Einhebung von Einnahmen des Staates und einer großen Anzahl öffentlicher Einrichtungen sicherstellen. Sie haften mit Ihrem persönlichen Vermögen für die Ordnungsmäßigkeit bestimmter Operationen. In diesem Zusammenhang kann der Rechnungshof sie am Ende eines Verfahrens zur Verantwortung ziehen, mit dem sogenannten Urteil der Kontos / der Rechnungslegung.

Dazu überprüft der Rechnungshof die Konten und die Rechnungsbelege. Er prüft, ob die Einnahmen eingehoben wurden und ob die Ausgaben gemäß den geltenden Vorschriften gezahlt wurden. Per Urteil entlastet er den Buchprüfer, wenn die Grundsätze ordentlicher Buchführung eingehalten werden, er setzt den Buchprüfer in Debet, wenn die Einnahmen nicht eingehoben wurden oder Ausgaben nicht ordnungsgemäß erfolgten.

Wenn bei dieser Gelegenheit von den Verwaltern begangene Unregelmäßigkeiten aufgedeckt werden, so erteilt der Rechnungshof den betroffenen Verwaltungsbehörden Bericht darüber. Der Rechnungshof kann eine Mitteilung über diese Unregelmäßigkeiten je nach ihrer Art auch an folgende Stellen richten:

- entweder an das Gericht für Budget- und Finanzdisziplin (CDBF),
- oder an die zuständigen Verwaltungsbehörden (zum Beispiel in Steuersachen oder Wettbewerbsangelegenheiten),
- oder an die Justizbehörden.

Der Rechnungshof wirkt auch als Richter über die Rechnungslegung jedermanns, der ohne Befugnis zum öffentlichen Buchprüfer in die Gebarung der Einnahmen und Ausgaben der Verwaltung oder sonstiger öffentlicher Stellen eingreift. Diese Person wird per Urteil zum de facto Buchprüfer erklärt und unterliegt somit denselben Pflichten bzw. Verantwortungen wie ein öffentlicher Buchprüfer: Einreichung der Buchführungsunterlagen und Erfordernis, entlastet zu werden, beziehungsweise in Debet gesetzt werden.

Der Rechnungshof ist auch Berufungsinstanz bei Urteilen der Regionalkammern im jeweiligen Zuständigkeitsbereich.

Zertifizierung der Buchführung

Der Rechnungshof hat die Regelmäßigkeit, Genauigkeit und Einhaltung der Grundsätze ordentlicher Buchführung bei der Rechnungslegung öffentlich-rechtlicher Einrichtungen zu überprüfen. Zu den Befugnissen des Rechnungshofs zählt auch die Zertifizierung der Regelmäßigkeit, Genauigkeit und Einhaltung der Grundsätze ordentlicher Buchführung der nationalen Sozialversicherungsträger mit allgemeinem Zuständigkeitskreis und der kombinierten Konten (Beitragszahlungen, Auszahlungen) für jeden besonderen Zuständigkeitskreis (Branchen).

Diese Aufgabe wurde ihm durch zwei Verfassungsgesetze, aus dem Jahr 2001 den Staat betreffend und aus dem Jahr 2005 die Sozialversicherung betreffend, übertragen.

Die erste Zertifizierung der Konten erfolgte im Jahr 2006.

Zu den Zertifizierungsberichten

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Die Kontrolle der Einhaltung des Staatshaushalts und des Gesetzes zur ...

Der Rechnungshof kontrolliert die Einhaltung der Haushaltsgesetze, die vom Parlament verabschiedet wurden, durch die Minister. Er überprüft die Ergebnisse der Ausgaben und Einnahmen. Er trägt zur genauen Kenntnis der Finanzsituation des Staates bei. Auf ähnliche Weise geht er bei der Gesamtheit der Sozialversicherung vor, welche ganz anderen Organisationsvorschriften und Haushaltsprinzipien als die des Staates unterliegt.

Die Verpflichtungen des Rechnungshofs gegenüber dem Parlament sind im Artikel 58, verfassungsänderndes Gesetz in Verbindung mit den Haushaltsgesetzen (LOLF) vom 01.08.2001 und im Artikel 1-VIII, verfassungsänderndes Gesetz in Verbindung mit den Finanzierungsgesetzen für die Sozialversicherung vom 02.08.2005 enthalten.

Der Rechnungshof erstellt jedes Jahr:

- einen Bericht über die Ergebnisse des Vorjahrs und die Haushaltsgebarung in Verbindung mit dem Haushalt gemäß dem entsprechenden Gesetzesentwurf zur Finanzierung (Bericht über die Ergebnisse und die Haushaltsgebarung);

- einen Bericht zur Aufklärung des Parlaments bei Kreditaufnahmen bzw. -vergaben durch die Regierung, die im nächsten Haushaltsgesetz ratifiziert werden sollen (nicht veröffentlichter Bericht des Rechnungshofs);

- einen Bericht über die Anwendung des Gesetzes zur Finanzierung der Sozialversicherung;

- einen Bericht über die Lage der öffentlichen Finanzen, Beitrag zur Debatte über die Haushaltsorientierung, die jährlich vor dem Sommer stattfindet.

Der Rechnungshof beantwortet die zu diesen Themen eingereichten Fragen der betroffenen Kommissionen des Parlaments.

Zu den Berichten des Rechnungshofs

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Die Bewertung der öffentlichen Politik

Die offizielle Anerkennung der Aufgabe der Bewertung der öffentlichen Politik wurde im Jahr 2008 neu in die Verfassung aufgenommen. Die Bewertung hat sich jedoch bereits in den vergangenen Jahren am Rechnungshof entwickelt, insbesondere durch die Einbeziehung in die verschiedenen Arbeiten im Bereich Ergebnisschätzung und Wirksamkeit der Politik.

Es werden Überlegungen angestellt, innerhalb des Rechnungshofs eine schlüssige Organisation einzuführen, mit der diese Aufgabe erfüllt werden kann, die eigene Zielsetzungen hat und auf anderen Methoden beruht als die üblichen Kontrolle.

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Die Information der Bürger

Seit 1936 veröffentlicht der Rechnungshof seine bedeutendsten Bemerkungen in einem Jahresbericht, der dem Parlament und dem Staatspräsident der Republik Frankreich gleichzeitig feierlich überreicht wird.

Seit 1991 ist dieser Bericht nicht mehr die einzige Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse des Rechnungshofs. Jedes Jahr werden vier bis sechs thematische Berichte veröffentlicht, die komplexen Themen der wichtigsten Problemstellungen gewidmet sind. Des Weiteren werden die dem Parlament übergebenen Berichte über die öffentlichen Finanzen des Staates und die Sozialversicherung veröffentlicht.

Zu den Veröffentlichungen des Rechnungshofs

Die Berichte werden von der "Documentation française" verlegt und auf der Website des Rechnungshofs online gestellt.

Bei den so veröffentlichen Berichten handelt es sich in fast allen Fällen um zusammengefasste Arbeiten. Sie werden durch eine besondere Instanz innerhalb des Rechnungshofs ausgewählt, dem Programm- und Veröffentlichungsausschuss, und werden durch die Versammlung der Hauptrichter verabschiedet: dem Beratungszimmer.

Der Rechnungshof veröffentlicht auch bestimmte Arbeiten der regionalen und territorialen Rechnungshöfe (C.R.T.C.), unabhängig davon, ob es sich um gemeinsame Arbeiten der C.R.T.C. oder um gemeinsame Arbeiten des Rechnungshofs und der C.R.T.C. handelt.

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Die Kontrolle von Einrichtungen, die um öffentliche Spenden bitten

Der Rechnungshof hat unter anderem die Aufgabe, die Verwendung von Geldern zu prüfen, die aus öffentlichen Spenden stammen (in Folge von staatlichen Spendenaufrufen). Die Zuständigkeit des Rechnungshofs ist auch dann gegeben, wenn es sich bei den Begünstigten um private Einrichtungen handelt.

Der Rechnungshof teilt seine Bemerkungen den Entscheidungsorganen dieser Einrichtungen mit. Ihr Vorsitzender ist gehalten, diese Mitteilungen an den Verwaltungsrat und an die Hauptversammlung weiterzuleiten.

Jedoch ist es die Veröffentlichung seiner Berichte, einer Möglichkeit, die ihm durch das Gesetz gegeben ist, durch die der Rechnungshof am besten seine Informationspflicht gegenüber den Spendern erfüllt. Er geht dabei systematisch vor.

Zu den Berichten von Einrichtungen, die um öffentliche Spenden bitten

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Kontrollen des Rechnungshofs


Arbeitsprogramm des Rechnungshofs

Der Rechnungshof ist ein Verwaltungsgerichtshof. Seine Weisungsfreiheit von der legislativen und exekutiven Gewalt ist verfassungsmäßig gewährleistet (Entscheidung des Verfassungsrats 2001-448 DC vom 25. Juli 2001).

Daher legt der Rechnungshof sein Prüfprogramm nach eigenem Ermessen fest. Er hat jedoch die Anfragen des Parlaments im übertragenen Wirkungskreis zu erledigen.

Der Rechnungshof erstellt ein Mehrjahresprogramm zur Bestimmung seiner Zielsetzungen und Prioritäten bei den Kontrollen sowie der gemeinsamen Thematiken zur Behandlung durch mehrere Kammern.

Der Rechnungshof erstellt ein Jahresprogramm für seine Arbeiten und bestimmt die Art der Kontrollen sowie den entsprechenden Kontrollterminplan.

Die Regionalkammern können in bestimmte Tätigkeiten des Rechnungshofs eingebunden werden. Die Kohärenz der einzelnen Kontrollen wird in diesem Fall durch einen Verbindungsausschuss gewährleistet, der aus sieben Kammerpräsidenten des Rechnungshofs und sieben Präsidenten der Regional- und Territorialkammern besetzt ist.

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Prüfungsablauf

Eine Prüfung kann sowohl die Konten als auch die Geschäftsgebarung erfassen oder nur einen dieser beiden Aspekte untersuchen.

Der Rechnungshof hat Anspruch auf Durchführung aller Ermittlungen, die nach seinem Ermessen zur Erfüllung des Auftrags erforderlich sind; die Verweigerung der Akteneinsicht in Unterlagen zu Konten bzw. Geschäftsgebarung der kontrollierten Stelle steht unter Geldstrafe.

Der Bericht des Berichterstatters bzw. des Kontrollgremiums wird von einem Hauptrichter überprüft, der als Gegenberichterstatter fungiert. Anschließend erfolgt die Vorlage des Berichts an die zuständige Kammer zur kollegialen Entscheidung.

Zur Kontenprüfung: Zunächst ergeht ein vorläufiger Bescheid. Der Rechnungsprüfer kann Einspruch gegen die erhobenen Kritiken einlegen. Anschließend erlässt der Rechnungshof seinen endgültigen Bescheid.

Zur Geschäftsgebarungsprüfung: Die Mitteilung des Rechnungshofs erfolgt unter Angabe seiner Bemerkungen in einer „verwaltungsbehördlichen Mitteilung“. Der Rechnungshof übermittelt seine Feststellungen gegebenenfalls an die kontrollierte Stelle, die ihre Einwendungen schriftlich oder mündlich vorbringen kann. Danach entscheidet die zuständige Kammer über die entsprechende verwaltungsbehördliche Mitteilung der Kategorie, die sich nach ihrem Ermessen am Besten eignet.

Eilverfahren: wird durch den ersten Präsidenten eingeleitet. Die Zustellung erfolgt an den zuständigen Minister. Drei Monate nach Zustellung an den Minister übermittelt der Rechnungshof eine Abschrift des Eilverfahrens an das Parlament.

Schreiben des Kammerpräsidenten:
: wird an die zentralen Abteilungsleiter des zuständigen Ministeriums, Präfekte und Abteilungsleiter dezentralisierter Behörden, Vorstände öffentlich-rechtlicher Einrichtungen zugestellt.

Mitteilung des Generalstaatsanwalts: wird den oben angeführten Stellen zugestellt, wenn es sich um Bemerkungen rechtlicher Art oder in Verbindung mit der Rechtsanwendung handelt.

Sonderbericht über ein staatliches Unternehmen: wird der Unternehmensleitung, staatlichen Prüfstelle und ministeriellen Aufsichtsbehörde zugestellt. Der Bericht wird den Finanzkommissionen des Parlaments vorgelegt.

Auf Beschluss der Kammer kann auch die Mitteilung bestimmter Bemerkungen an den Ausschuss für Berichtsveröffentlichung und Programme zur Veröffentlichung im Jahresbericht oder einem thematischen Bericht erfolgen.

Organigramm der beschreibt den Ablauf der Kontrolle durch den Rechnungshof

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