Kursiv: Wer ist der CDBF?
Der Gerichtshof für Haushalts- und Finanzgebarung (Cour de Discipline Budgétaire et Financière, CDBF) ist eine Sondergerichtsbarkeit zur Verfolgung von Verletzungen der Gesetze in Verbindung mit der Finanzierung des Staatshaushalts.
Diese Instanz arbeitet mit dem Rechnungshof zusammen. Sie wirkt jedoch als Sondergerichtsbarkeit im Finanzbereich unabhängig vom Rechnungshof. Somit ist der CDBF eine eigenständige Gerichtsbarkeit und besteht aus Staaträten und Hauptrichtern des Rechnungshofs. Vorsitzender ist Philippe SÉGUIN als erster Präsident des Rechnungshofs und zugleich Präsident der ersten Abteilung des CDBF. Olivier FOUQUET ist Präsident der Finanzabteilung des Conseil d'État und Vizepräsident des CDBF sowie Vorstand der 2. Abteilung. Der Generalstaatsanwalt beim Rechnungshof ist Jean-François BÉNARD und vertritt die Staatsanwaltschaft beim CDBF.
Die Einsetzung des CDBF erfolgte durch das Gesetz vom 25. September 1948 „zur Verfolgung der Fehler staatlicher Einrichtungen und sonstiger Körperschaften und zur Einrichtung eines Gerichtshofs für Haushaltsgebarung“. Heute ist der CDBF im Code des Juridictions Financières geregelt. Verletzungen des Code des Juridictions Financières werden unter anderem vom CDBF verfolgt: insbesondere Nichteinhaltung der Bestimmungen über Abgabeneinhebung, Ausgaben und Gebarung der Organe innerhalb des Zuständigkeitsbereichs (Artikel L. 313-4 Code des Juridictions Financières) und Gewährung ungerechtfertigter Vorteile an Dritte (Art. L. 313-6 Code des Juridictions Financières).
Gemäß Artikel L. 312-1 Code des Juridictions Financières hat der CDBF Anspruch auf Verfolgung jedermanns, der Mitglied eines Kabinetts, der Regierung, Beamter in Zivilbereich, Staatsdiener ist oder im Militärdienst steht, von Gebietskörperschaften, ihrem öffentlich-rechtlichen Einrichtungen und Verbänden von Gebietskörperschaften, sowie allen Vertretern, Geschäftsführern oder Handlungsbefugten sonstiger Stellen, die der Kontrolle des Rechnungshofs bzw. einer regionalen Rechnungskammer unterliegen. Regierungsmitglieder sind der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs entzogen. Abgeordnete mit Befugnissen im Finanzbereich unterliegen lediglich in bestimmten Fällen der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs gemäß den Bestimmungen im Code des Juridictions Financières.
Die Anrufung des CDBF erfolgt durch die Staatsanwaltschaft, dem Vorsitzenden der Nationalversammlung, des Senats, den Premier-Minister, Finanzminister oder sonstige Regierungsmitglieder bei Vorliegen von Sachverhalten, die Beamte bzw. Bedienstete im ihrem Kompetenzbereich gemäß den Ermittlungen des Rechnungshofs oder regionaler Rechnungskammern beschuldigen. Im Übrigen kann der Generalstaatsanwalt beim Rechnungshof den CDBF jederzeit anrufen.
Der CDBF verhängt Sanktionen. Wenn es sich nicht um strafrechtliche oder disziplinarrechtliche Sanktionen handelt, werden Geldstrafen verhängt. Der CDBF hat ebenfalls den Anspruch auf Beschluss zur Veröffentlichung seiner Verurteilungen im Amtsblatt.
Die CDBF sind eine Verwaltungsgerichtsbarkeit. Somit ist das Rechtsmittel des Recours zur Aufhebung der Urteile durch den Conseil d'État zulässig.
Retour en haut de page[de]
Präsentation des CDBF
Der Gerichtshof für Haushalts- und Finanzgebarung (CDBF) ist ein Sonderverwaltungsgerichtshof zur Verfolgung von Verletzungen der Regeln im Bereich der öffentlichen Finanzen.
Der CDBF arbeitet mit dem Rechnungshof zusammen und hat gleichzeitig einen eigenständigen Charakter als Finanzgerichtshof, der unabhängig und kollegial mit dem Conseil d’État / Rechnungshof zusammenarbeitet. Der CDBF unterscheidet sich von den sonstigen Finanzgerichtsbarkeiten (Rechnungshof und regionale Rechnungskammern) durch folgende Merkmale: Erstens hat der CDBF nur Kontrollbefugnisse bzw. außergerichtliche Befugnisse im Rahmen der übertragenen Befugnisse des Rechnungshofs bzw. der regionalen Rechnungskammern. Der CDBF hat ausschließlich Tribunalcharakter. Zweitens betrifft die Gerichtsbarkeit über die Konten lediglich die öffentlichen Buchführer ausgenommen de facto Buchführung. Sonst ist der CDBF generellen Rechtssprechung über alle Personen befugt, die an der öffentliche Finanzgebarung teilhaben.
Der CDBF ist eine finanzstrafrechtliche Instanz, jedoch kein Strafgericht, das der CDBF ein Verwaltungsgericht ist: Bei Erhebung von Rechtsmitteln gegen seine Entscheidungen erfolgt ggf. die Kassation (Aufhebung) durch den Conseil d’État. Der CDBF kann Sanktionen verhängen: Geldstrafen und ggf. Veröffentlichung der Entscheidung im Amtsblatt.
Der Gerichtshof für Haushalts- und Finanzgebarung stellt eine Gerichtsbarkeit sui generis dar, und verfügt gemäß der Bestimmung des Verfassungsrats (C.const. 3-III-2005, Nr. 2005-198 L) über eine eigenständige Juridiktionsnorm.
Die Einrichtung des CDBF erfolgte durch das Gesetz Nr. 48-1484 vom 25. September 1948 „zur Verfolgung der Verletzungen öffentlicher Gebarung, und sonstiger Körperschaften zur Einrichtung des Gerichtshofs für Haushalts- und Finanzgebarung. Der Gesetzeszweck besteht in der Verfolgung bestimmter Verstöße gegen die Gebarungsvorschriften durch Einzelpersonen mit persönlicher Haftung im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, Beamten, öffentlichen Angestellten oder gleichwertigen Personen zu Ungunsten des Staats, sonstiger Körperschaften bzw. öffentlich finanzierter Stellen. Dieses Gesetz erfuhr zahlreiche Novellen. Nun sind folgende Bestimmungen in Verbindung mit dem Gesetz Nr. 95-581 vom 24. Juli 1995 in Kraft: legislativer Teil zum livre III, Code des Juridictions Financières. Dieser Teil wurde 2005 durch den Vorschriftenteil zum Code des Juridictions Financières ergänzt.
Retour en haut de page[de]
Organisation des Gerichtshofs für Haushalts- und Finanzgebarung (CDBF)
Das Gesetz bestimmt: Der Erste Präsident des Rechnungshofs leitet den CDBF; der Vorsitzende der Finanzabteilung des Conseil d’État ist stellvertretender Präsident. Der CDBF ist paritätisch aus Hauptrichtern des Rechnungshofs und des Conseil d’État bestellt. Die Mandate laufen fünf Jahre. Die Ernennung erfolgt durch Dekret des Ministerrat. Die Staatsanwaltschaft ist durch den Generalstaatsanwalt beim Rechnungshof vertreten. Der Generalstaatsanwalt kann durch Generalanwälte des Rechnungshofs und Regierungskommissare unterstützt werden.
Die Ermittlungen erfolgen durch Berichterstatter. Die Ernennung der Berichterstatter am CDBF erfolgt durch den Premier-Minister auf Vorschlag des Präsidenten des CDBF aus dem Kreis des Conseil d’État, Rechnungshof, der Berufungsgerichtshöfe- bzw. Berufungsgerichte in Verwaltungssache und regionalen Rechnungskammern. Die Bestellung zur Ermittlung erfolgt durch den Präsidenten des Rechnungshofs.
Der CDBF hat Anspruch auf Sitzrecht im Rechnungshof. Der Rechnungshof ist für das Sekretariat des CDBF zuständig. Ein beglaubigter Rechtspfleger wird durch Bescheid des Finanzministers ernannt und ist für die Erledigung der Akten zuständig.
Retour en haut de page[de]
Befugnisse des Gerichtshofs für Haushalts - und Finanzgebarung (CDBF)
Der Rechtsprechung des CDBF unterliegen: Ministerkabinettsmitglieder, Beamte, Vertragsangestellte, Vertreter oder Geschäftsführer der jeweiligen Stellen, die einer Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen. Somit ist der CDBF als Gerichtshofs für Haushalts- und Finanzgebarung für Staatsdiener, Körperschaften, öffentlich-rechtliche Einrichtungen auf nationaler und lokaler Ebene, staatliche Unternehmen, Sozialversicherungsträger, Bezugsstellen öffentlicher Spenden im Rahmen landesweiter Spendenorganisationen zuständig. Generell erfasst die Zuständigkeit des Gerichtshofs für Haushalts- und Finanzgebarung alle Kontrollbefugnisse des Rechnungshofs und der regionalen Rechnungskammern.
Der CDBF wirkt somit als Richterinstanz für die öffentliche Buchführung bei Sachverhalten, die den Tatbestand einer unregelmäßigen Finanzgebarung durch die öffentliche Hand erfüllen.
Wer kann verurteilt werden ? Der CDBF kann beim Rechnungshof Anklage gegen folgende Personen erheben: Weisungsbefugte – oder Weisungsbeauftragte Finanzbeamten, Buchführer, Bedienstete zur Überwachung bzw. Prüfung der Einnahme von Steuern und Ausgaben (staatliche Buchprüfer und Finanzprüfer) sowie jedermann, der an der Finanzgebarung einer Körperschaft bzw. einer öffentlichen Stelle mitwirkt.
Der CDBF ist jedoch gemäß (Artikel L. 312-1 Code des Juridictions Financières [CJF]) nicht für Regierungsmitglieder und Geschäftsführer bzw. Abgeordnete der Gebietskörperschaften zuständig, die in Ausübung ihres Auftrags bzw. sonstiger erforderlicher Funktionen tätig sind. Eine Ausnahmeregelung wurde durch das Gesetz Nr. 93-122 vom 29. Januar 1993 eingeführt. Lokalabgeordnete unterliegen der Rechtssprechung des CDBF (Cour de discipline budgétaire et financière) in folgenden drei Fällen (Art. L. 312-2 CJF):
- Inanspruchnahme eines öffentlichen Rechnungsführers mit Erteilung ungerechtfertigter Vorteile an Dritte zu Lasten der Körperschaft,
- Ungunsten durch ihre Handlungen bei Verurteilung und Haftung der Körperschaft,
- Ausbleiben der Erfüllung einer gerichtlichen Entscheidung zur Zahlung einer Geldstrafe (siehe Gesetz Nr. 80-539 vom 16. Juli 1980).
Jeder Geschäftsführer haftet persönlich für Unregelmäßigkeiten bei der Ausführung seiner Funktionen ausgenommen für Tätigkeiten, die nicht in diesem Rahmen erfolgen.
Im Übrigen gilt eine zweite Ausnahme für Personen, die ihre Funktionen als Freiwillige ausüben (insbesondere gewählte Geschäftführer von Sozialversicherungsträgern bzw. Wohltätigkeitsvereinen, die nicht als Vorstand tätig sind).
Retour en haut de page[de]
Verletzungen und Sanktionen
Der Code des Juridictions Financières besagt: Der Gerichtshof für Haushalts- und Finanzgebarung ahndet Verletzungen gemäß Artikel L. 313-1 von CJF und folgende bei Ausgaben unter Zuwiderhandlung der Regeln über die finanzielle Kontrolle, Unregelmäßigkeiten der Ausgabenzuweisung und Ausgaben bei Überschreitung des Kreditsrahmens bzw. im Namen Unbefugte.
Im Übrigen verfolgt der CDBF insbesondere Streitsachen in Verbindung mit Personen, die Verletzungen der Vorschriften über Einhebung, Ausgaben bzw. Gebarung der öffentlichen Hand begehen (Art. L. 313-4 CJF). Der CDBF verfolgt jedermann, der wissentlich Erklärungen an Finanzbehörden unterlässt, bzw. unrichtige oder unvollständige Erklärungen vorlegt (Artikel L. 313-5 CJF) und jedermann, der in Ausübung seiner Funktionen einen ungerechtfertigten Vorteil bzw. eine diesbezügliche Versuchshandlung auch in Unkenntnis der entsprechenden Verpflichtungen Dritten zukommen lässt, wenn das Finanzamt oder die jeweilige Stelle dadurch einen Schaden erleidet (Artikel L. 313-6 CJF).
Hinweis: In Verbindung mit den bereits erwähnten Entscheidungen über Unterlassungen ist insbesondere auf folgende Bestimmung zu verweisen: Gesetz Nr. 95-1251 vom 28. November 1995. Dieses Gesetz führt zusätzlich aus: Alle Sachverhalte, die sich unter dem oben angegebene Tatbestand subsumieren lassen, sind strafbar und außerdem ist die Erfüllung von Tatbeständen bei schweren Verfehlungen bei Kontrollen, offensichtlichen Handlungen gegen die Interessen der Organe, Unterlassungen bzw. wiederholte Fahrlässigkeit bei der Erfüllung strafbar (Artikel L. 313-7-1 CJF).
Hinweis: Niemand ist strafbar, wenn er den Nachweis für die Durchführung der ordnungswidrigen Handlung auf Grund einer vorherigen schriftlichen Anordnung seines Weisungsbefugten vorlegt.
Der Gerichtshof für Haushalts- und Finanzgebarung sanktioniert die Verantwortlichen für die oben angeführten Verletzungen mit Geldstrafen. Er kann die Veröffentlichung des gesamten oder Teile des Urteils im Amtsblatt der Republik Frankreich anordnen.
Retour en haut de page[de]
Verfahren
Die Anrufung des Gerichtshofs für Haushalts- und Finanzgebarung erfolgt über den Generalstaatsanwalt ausschließlich durch die zulässigen Behörden gemäß Artikel L. 314-4 CJF: Präsidenten der parlamentarischen Versammlungen, Premier-Minister, Finanzminister bzw. sonstige Regierungsmitglieder bei Erhebung von Sachverhalten, die der Erfüllung von Tatbeständen durch Beamte unter ihrer Befugnis vorliegen. Meistens reichen jedoch der Rechnungshof und die regionalen Rechnungskammern Anklagen ein. Das Privatanklagerecht unmittelbar an den Gerichtshof für Haushalts- und Finanzgebarung besteht nur bei Nichterfüllung einer gerichtlichen Entscheidung, die den Kläger unmittelbar und direkt betrifft. Der Generalstaatsanwalt verfügt über ein Initiativrecht zur Anrufung des Gerichtshofs für Haushalts- und Finanzgebarung.
In jeder Causa legt der Generalstaatsanwalt seine Anträge unter Berücksichtigung der klagenden Partei vor (im Eilverfahren, wenn die Klage vom Rechnungshof kommt) oder er stellt das Verfahren ein. Bei Verfahrenseinstellung wird der CDBF nicht angerufen. Im Falle der Klageerhebung des Generalstaatsanwalts an den CDBF erfolgt die Bestellung eines Berichterstatters durch den zuständigen Gerichtspräsidenten zur weiteren Ermittlung im Rahmen weitreichender Befugnisse (insbesondere, Möglichkeit zur Zeugeneinvernahme und Verhör der Beschuldigten).
Der Berichterstatter arbeitet weisungsfrei in einem kontradiktorischen Verfahren. Jeder Beschuldigte hat Anspruch auf Verteidigung. Im Rechtsmittelverfahren können Beweismittel und Schriftstücke zur Belastung bzw. Entlastung des Beschuldigten vorgelegt werden. Der Berichterstatter ist zur Überprüfung der Beweismittel befugt. Jeder Beschuldigter kann die rechtsfreundliche Hilfe eines Rechtsanwalts bzw. Beraters seiner Wahl in Anspruch nehmen.
Nach Abgabe des Berichts kann der Generalstaatsanwalt die Causa einstellen oder weitere Verfolgungsmaßnahmen einleiten. In diesem Fall erfolgt die Weiterleitung der Unterlagen an den zuständigen Minister mit Bitte um Stellungsnahme sowie an den Finanzminister. Die Unterlagen werden anschließend an den Generalstaatsanwalt übermittelt. Er verfügt über eine dritte Möglichkeit zur Einstellung der Ermittlungen. Er kann jedoch auch entscheiden, den CDBF anzurufen. Der Beschuldigte verfügt auf Antrag anschließend über eine gesetzlich vorgesehene Frist zur Akteneinsicht und Vorlage seiner Unterlagen zur Verteidigung, bevor die Verhandlung stattfindet.
Verhandlungen sind öffentlich. Jeder Beschuldigte hat Anspruch auf rechtsfreundliche Beratung durch einen Rechtsanwalt bzw. Berater seiner Wahl. Der Beschuldigte hat ebenso Anspruch auf die letzte Wortmeldung.
Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre beim Gerichtshof für Haushalts- und Finanzgebarung zwischen Erfüllung des Tatbestands und Anrufung der Staatsanwaltschaft. Gemäß den geltenden Gesetzen unterbrechen die laufenden Ermittlungshandlungen keinesfalls die Ausübung strafrechtlicher bzw. disziplinarrechtlicher Verfolgungsmaßnahmen. Der CDBF wirkt als erst- und letztinstanzlicher Gerichtshof. Die Aufhebung der Entscheidungen des CDBF kann im Wege eines Revisionsrekurs durch den Conseil d’État erfolgen.
Retour en haut de page[de]